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Schattenwurf ? Wie ist er zu beurteilen?
Windenergieanlagen werden von der NÖ-Landesregierung nur dann genehmigt, wenn es für maximal einige wenige Stunden im Jahr einen wahrnehmbaren Schatten bei Wohnobjekten verursacht durch Windenergieanlagen gibt. Teils wird auch von den Behörden vorgeschrieben, zu bestimmten Zeiten, wenn die Sonne tief steht, die Windenergieanlagen still zu legen, um mögliche Störungen zu vermeiden.
Lichtreflexe an den Rotorblättern werden durch reflexionsarme Beschichtungen hintan gehalten.

Wenn die Sonne scheint, werfen auch Windenergieanlagen und deren sich drehende Rotorblätter einen Schatten. Dieser kann über mehrere hundert Meter weit reichen, wenn die Sonne tief steht - also bei auf - oder untergehender Sonne. Das kann im Wohnbereich als störend empfunden werden, wenn die Windenergieanlagen zu nahe errichtet werden. Wesentlich ist daher, genügend Abstand zu Wohnobjekten einzuhalten. Laut NÖ-Raumordnungsgesetz dürfen Windenergieanlagen bis zu 750 Meter an bewohnten Objekten errichtet werden.

Es sei weiters angemerkt, dass große Windenergieanlagen viel langsamer drehen als frühere kleinere Modelle. Dadurch wirken sie optisch ruhiger.

Anbei ein Auszug aus einem Genehmigungsbescheid für einen Windpark der NÖ-Landesregierung vom 24. November 2003: "Zudem muss in Betracht gezogen werden, dass ab einer Entfernung von 700 m die Schattenintensität schon sehr gering ist, weil der von den Rotorblättern geworfene Kernschatten schon sehr breit und diffus gestreut ist."
Untersucht werden Entfernungen allerdings bis 1.700 m, also mehr als die doppelte Entfernung, für die der Schattenwurf als wesentlich betrachtet wird.